Der Autor versucht hiermit einen Überblick der für Motorradfahrende wichtigsten Verkehrsregeln in der Schweiz zu vermitteln. Es wird jeweils der entsprechende Gesetzesartikel zitiert und mit einem Link auf die entsprechende Stelle in der systematischen Sammlung des schweizerischen Bundesrechts versehen. Obschon sich der Autor bemüht diese Seite à jour zu halten, kann er nicht gewährleisten, dass die erwähnten Verkehrsregeln immer dem neuesten Stand entsprechen. Die Schweiz hat eines der komplexesten Verkehrsregelwerke weltweit und ändert ständig daran herum, um es noch weiter zu perfektionieren, lies zu komplizieren! Der Autor lehnt jede Haftung für Schäden jeglicher Art aus der Befolgung resp. Nichtbefolgung der nachfolgend aufgeführten Verkehrsregeln aus-drücklich ab! |
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Höchstgeschwindigkeit | ||||
Die für einen Streckenabschnitt gültige höchste Geschwindigkeit wird mit nebenstehendem Signal "Höchstgeschwindigkeit" (Art. 22 SSV) in km/h angezeigt. Die Höchstgeschwindigkeit gilt ab dem Sig-nalstandort. |
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Die für einen Streckenabschnitt gültige höchste Geschwindigkeit wird mit nebenstehendem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (Art. 32 SSV) aufgehoben. Ab dem Signalstandort gelten wieder die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss nachfolgender Auflistung. |
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Innerorts. Innerhalb von Ortschaften resp. dicht bebautem Gebiet beträgt die Höchstgeschwin-digkeit generell 50 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung beginnt beim Signal "Höchstgeschwindig-keit 50 generell (Art. 22 SSV) und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 gene-rell" (Art. 32 SSV). Achtung: die generelle Höchstgeschwindigkeit 50 km/h kann auch ohne Signa-lisation gelten, sobald auf unbedeutenden Nebenstrassen in dicht bebautes Gebiet eingefahren wird. Zur Signalisation werden nebenstehende Signale verwendet. |
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Ausserorts. Ausserhalb von Ortschaften gilt eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, ausge-nommen auf Autostrassen und Autobahnen (Art. 4a VRV). Diese gilt ab dem Signal "Ende der Höchstge-schwindigkeit 50 generell" oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit", beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal "Ende der Autostrasse" oder dem Signal "Ende der Autobahn". |
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Autostrassen. Auf Autostrassen gilt
eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
(Art. 4a VRV). Diese gilt ab dem Signal
"Autostrasse" und endet beim Signal "Ende der Autostrasse" (siehe
nebenstehende Abbildungen).
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Autobahnen. Auf Autobahnen gilt
eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h
(Art. 4a VRV). Diese gilt ab dem Signal
"Autobahn" und endet beim Signal "Ende der Autobahn" (siehe
nebenstehende Abbildungen).
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Tempo 30 Zone | ||||
Definition: Eine Tempo 30 Zone ist ein abgegrenztes Gebiet, in welchem die Maximalgeschwindigkeit auf 30 km/h angesetzt ist. Dieses Gebiet muss vom Erscheinungsbild her eine
Einheit bilden. Eine Tempo 30 Zone wird mit einem Zonensignal wie in nebenstehendem Beispiel abgebildet
signalisiert. Die auf dem Zonensignal angegebene Höchstgeschwindigkeit beginnt beim Signal
"Beginn der Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung" und gilt bis zum Signal "Ende der
Zone mit Geschwindigkeitsbe-schränkung".
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Begegnungszone | ||||
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Fussgängerzone | ||||
Art. 22c Abs.1 SSV: Fusgängerzonen sind Fussgängern und Benützern von
fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr
zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden. Die
Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Fussgänger
haben Vortritt.
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Bergpoststrasse | ||||
Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und
Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr beachten (Art.
38 Abs. 3 VRV).
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Letzte Änderung 10-Mai-2004 |