Verkehrsregeln der Schweiz

Der Autor versucht hiermit einen Überblick der für Motorradfahrende wichtigsten Verkehrsregeln in der Schweiz zu vermitteln. Es wird jeweils der entsprechende Gesetzesartikel zitiert und mit einem Link auf die entsprechende Stelle in der systematischen Sammlung des schweizerischen Bundesrechts versehen. Obschon sich der Autor bemüht diese Seite à jour zu halten, kann er nicht gewährleisten, dass die erwähnten Verkehrsregeln immer dem neuesten Stand entsprechen. Die Schweiz hat eines der komplexesten Verkehrsregelwerke weltweit und ändert ständig daran herum, um es noch weiter zu perfektionieren, lies zu komplizieren! Der Autor lehnt jede Haftung für Schäden jeglicher Art aus der Befolgung resp. Nichtbefolgung der nachfolgend aufgeführten Verkehrsregeln aus-drücklich ab!

Höchstgeschwindigkeit
 

Die für einen Streckenabschnitt gültige höchste Geschwindigkeit wird mit nebenstehendem Signal "Höchstgeschwindigkeit" (Art. 22 SSV) in km/h angezeigt. Die Höchstgeschwindigkeit gilt ab dem Sig-nalstandort.

2.30 -- Signal Höchstgeschwindigkeit

Die für einen Streckenabschnitt gültige höchste Geschwindigkeit wird mit nebenstehendem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (Art. 32 SSV) aufgehoben. Ab dem Signalstandort gelten wieder die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss nachfolgender Auflistung.

2. 53 -- Signal Ende der Höchstgeschwindigkeit

Innerorts. Innerhalb von Ortschaften resp. dicht bebautem Gebiet beträgt die Höchstgeschwin-digkeit generell 50 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung beginnt beim Signal "Höchstgeschwindig-keit 50 generell (Art. 22 SSV) und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 gene-rell" (Art. 32 SSV). Achtung: die generelle Höchstgeschwindigkeit 50 km/h kann auch ohne Signa-lisation gelten, sobald auf unbedeutenden Nebenstrassen in dicht bebautes Gebiet eingefahren wird. Zur Signalisation werden nebenstehende Signale verwendet.

2.30.1 -- Signal Höchstgeschwindigkeit 50 generell
2.53.1 -- Signal Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell

Ausserorts. Ausserhalb von Ortschaften gilt eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, ausge-nommen auf Autostrassen und Autobahnen (Art. 4a VRV). Diese gilt ab dem Signal "Ende der Höchstge-schwindigkeit 50 generell" oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit", beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal "Ende der Autostrasse" oder dem Signal "Ende der Autobahn".

Autostrassen. Auf Autostrassen gilt eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Art. 4a VRV). Diese gilt ab dem Signal "Autostrasse" und endet beim Signal "Ende der Autostrasse" (siehe nebenstehende Abbildungen).
Auf Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen können und dürfen (Art. 35 Abs. 1 VRV).
Autostrassen weisen normalerweise keine getrennten Fahrbahnen für die beiden Fahrtrichtungen auf und können höhengleiche Kreuzungen aufweisen (Art. 1 Abs. 3 VRV).

4.03 -- Signal Autostrasse
4.04 -- Signal Ende der Autostrasse

Autobahnen. Auf Autobahnen gilt eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a VRV). Diese gilt ab dem Signal "Autobahn" und endet beim Signal "Ende der Autobahn" (siehe nebenstehende Abbildungen).
Auf Autobahnen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen können und dürfen (Art. 35 Abs. 1 VRV).
Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen aufweisen (Art. 1 Abs. 3 VRV).

4.01 -- Signal Autobahn
4.02 Ende der Autobahn
Tempo 30 Zone
 

Definition: Eine Tempo 30 Zone ist ein abgegrenztes Gebiet, in welchem die Maximalgeschwindigkeit auf 30 km/h angesetzt ist. Dieses Gebiet muss vom Erscheinungsbild her eine Einheit bilden. Eine Tempo 30 Zone wird mit einem Zonensignal wie in nebenstehendem Beispiel abgebildet signalisiert. Die auf dem Zonensignal angegebene Höchstgeschwindigkeit beginnt beim Signal "Beginn der Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung" und gilt bis zum Signal "Ende der Zone mit Geschwindigkeitsbe-schränkung".
Ziel: Steigerung der Wohnqualität durch Verstetigung des Verkehrs. Weniger Strassenlärm. Gleichbe-rechtigung aller Verkehrsteilnehmer.
Regeln: Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Es gilt generell Rechtsvortritt. Fussgängerstrei-fen sind grundsätzlich weggelassen, ausser an Orten, die den besonderen Schutz von Fussgängern bedingen, zum Beispiel bei Schulen und Heimen, dürfen Fussgängerstreifen markiert werden. Fuss-gänger sind nicht vortrittsberechtigt, dürfen die Strasse jedoch überall überqueren.
Parken: Mit der Anordnung von wechselseitig versetzten Parkfeldern wird die Geradlinigkeit der Stras-se gebrochen.

2.59.1 -- Signal Beginn der Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung
2.59.2 -- Ende Beginn der Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung
Begegnungszone
 

Definition: Die bisherige Bezeichnung Wohnstrasse wurde durch den Begriff Begegnungszone ersetzt. Sie wird innerorts auf Strassen mit äusserst homogenem Charakter angewendet.
Ziel: Die Begnungszonen gestatten das Miteiander aller Verkehrsteilnehmer auf der ganzen Verkehrsfläche. Sie können in Wohn- und Geschäftsquartieren, die eine Einheit bilden und sich gut von der übrigen städtischen Umgebung abheben, eingerichtet werden.
Regeln: Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. An Kreuzungen gilt generell Rechts-vortritt. Gegenüber den Fahrzeugen sind die Fussgänger vortrittsberechtigt und dürfen die ganze Verkehrsfläche benützen. Fussgängerstreifen sind nicht zulässig. Parkieren ist nur auf signalisierten oder markierten Flächen gestattet.

2.59.5 -- Signal Beginn Begegnungszone
2.59.6 -- Signal Beginn Begegnungszone
Fussgängerzone
 

Art. 22c Abs.1 SSV: Fusgängerzonen sind Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden. Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Fussgänger haben Vortritt.
Art. 22c Abs.2 SSV: Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

2.59.3 -- Signal Fussgängerzone
2.59.4 -- Signal Ende der Fussgängerzone
Bergpoststrasse
 

Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr beachten (Art. 38 Abs. 3 VRV).
Das Signal "Bergpoststrasse" kennzeichnet den Beginn von Strassen wo obige Pflicht beachtet wer-den muss. Mit dem Signal "Ende der Bergpoststrasse" wird diese Pflicht aufgehoben (Art. 45 Abs. 2 SSV). Nebenstehende Abbildungen zeigen die entsprechenden Signale.

4.05 Bergpoststrasse
4.06 Ende der Bergpoststrasse

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Letzte Änderung
10-Mai-2004